Sonderumlage nach Eigentümerwechsel: Wer zahlt - Käufer oder Verkäufer?

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Wenige Wochen nach dem Einzug flattert ein Brief der Hausverwaltung ins Haus: Die Eigentümerversammlung hat eine Sonderumlage für die Fassadensanierung beschlossen, mehrere tausend Euro sind fällig. Der ärgerliche Verdacht: Das war doch längst absehbar, warum trifft das jetzt mich? Für Käufer einer Eigentumswohnung ist die Frage, wer eine Sonderumlage nach einem Eigentümerwechsel wirtschaftlich trägt, eine der wichtigsten und zugleich am häufigsten unterschätzten Punkte.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, erklärt die typischen Konstellationen rund um Beschlussdatum und Grundbucheintragung und zeigt, wie sich Käufer im Rahmen des Kaufvertrags absichern können.

Was ist eine Sonderumlage überhaupt?

Die Eigentümergemeinschaft finanziert sich aus dem laufenden Hausgeld und - für größere Erhaltungsmaßnahmen - aus der Erhaltungsrücklage. Reichen beide für eine anstehende Maßnahme nicht aus, kann die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschließen. Rechtsgrundlage ist § 28 WEG: Die Sonderumlage ist eine Ergänzung des Wirtschaftsplans für einen konkreten Zweck, etwa eine Dachsanierung, einen Heizungstausch oder unerwartete Reparaturen.

Beschlossen wird die Sonderumlage in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss legt Höhe, Zweck und in der Regel auch die Fälligkeit fest.

Wer schuldet die Sonderumlage gegenüber der Gemeinschaft?

Zahlungspflichtig gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch dann, wenn der zugrunde liegende Beschluss zeitlich vor dem Eigentumserwerb gefasst wurde. Für die Gemeinschaft zählt das Grundbuch, nicht der Notartermin oder der wirtschaftliche Übergang.

Wichtig ist deshalb der Unterschied zwischen Kaufvertragsabschluss und Eigentumsumschreibung. Mit der Beurkundung beim Notar ist man noch nicht Eigentümer. Eigentümer wird man erst mit der Eintragung im Grundbuch - und diese liegt in der Regel Wochen bis Monate nach dem Notartermin.

Streitige Konstellationen rund um Besitzübergang und Umschreibung

In der Praxis liegen zwischen Kaufvertrag, Übergabe der Wohnung und Grundbucheintragung häufig mehrere Monate. Wird in diesem Zeitraum eine Sonderumlage fällig, kann die Frage nach dem Zahlungspflichtigen im Einzelfall streitig sein. Auch die Wirkung von Klauseln, die die Zahlungspflicht abweichend regeln, wird uneinheitlich beurteilt.

Für den Einzelfall empfiehlt sich anwaltliche Beratung, insbesondere wenn absehbar ist, dass zwischen Notartermin und Umschreibung eine größere Beschlussfassung ansteht. Pauschale Antworten führen hier schnell in die Irre.

Innenausgleich im Kaufvertrag: Was er kann und was nicht

Käufer und Verkäufer können im Kaufvertrag regeln, wer im Innenverhältnis eine Sonderumlage trägt - beispielsweise, dass bereits beschlossene Sonderumlagen vom Verkäufer zu tragen sind, auch wenn sie erst nach Umschreibung fällig werden. Eine solche Regelung wirkt zwischen den Vertragsparteien: Der Käufer bezahlt gegebenenfalls zunächst und kann sich das Geld anschließend vom Verkäufer zurückholen.

Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ändert die Vereinbarung nichts. Die Gemeinschaft wendet sich weiterhin an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Eine sorgfältige Formulierung dieser Klausel und die Absicherung des Ausgleichsanspruchs, etwa über einen Kaufpreiseinbehalt, gehören in die notarielle Beratung.

So prüfen Sie vor dem Kauf drohende Sonderumlagen

Ein Großteil der späteren Überraschungen lässt sich durch systematische Prüfung der Unterlagen vermeiden. Verkäufer und Verwaltung sollten dafür folgende Dokumente bereitstellen:

  • Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre
  • aktuelle Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG
  • aktueller Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
  • Sanierungs- oder Instandhaltungsstau-Berichte, falls vorhanden
  • schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder der Verwaltung zu bekannten, noch nicht beschlossenen Vorhaben

Warnzeichen in den Unterlagen

Nicht jede Diskussion über eine große Maßnahme führt zu einer Sonderumlage. Wiederholt vertagte Sanierungsbeschlüsse, kontroverse Debatten über die Rücklagenhöhe oder eingeholte Kostenschätzungen für Dach, Fassade oder Heizung sind aber deutliche Signale, dass mittelfristig etwas auf die Gemeinschaft zukommt. Sie gehören in die Kaufentscheidung genauso wie der Kaufpreis selbst.

Häufige Fragen

Muss ich eine vor dem Kauf beschlossene Sonderumlage zahlen?
Gegenüber der Gemeinschaft zahlt, wer bei Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Wird die Sonderumlage erst nach Ihrer Eintragung fällig, sind Sie gegenüber der Gemeinschaft in der Pflicht - unabhängig davon, wann der Beschluss gefasst wurde.
Kann ich mich im Kaufvertrag absichern?
Ja. Käufer und Verkäufer können vereinbaren, dass der Verkäufer bereits beschlossene Sonderumlagen im Innenverhältnis trägt. Diese Regelung wirkt aber nur zwischen den Vertragsparteien und ändert nichts an der Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinschaft.
Woran erkenne ich drohende Sonderumlagen?
Prüfen Sie die Protokolle der letzten drei Jahre, die Beschlusssammlung und die Jahresabrechnungen. Wiederholt vertagte Sanierungsbeschlüsse, Diskussionen über die Rücklagenhöhe und eingeholte Kostenvoranschläge sind typische Vorboten.

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Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.